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Brief Präsident der EKBO

(18.03.2020) - Liebe Schwestern und Brüder,
wir gehen wieder einen Schritt weiter. Jetzt liegen die gesetzlichen Regelungen für die Länder Sachsen und Brandenburg zur Eindämmung des Coronavirus vor. Ich habe sie Ihnen angehängt.

Für Sachsen heißt das:

1. Zusammenkünfte in Kirchen sind untersagt (s. Pkt. 5), das heißt also, Gottesdienste in den Kirchen sind grundsätzlich untersagt. Nach Auskunft der Pressekonferenz, in der die Verordnung zum Verbot von Veranstaltungen vorgestellt worden ist, heißt das, Kirchen können geöffnet werden, es solle jedoch keine Veranstaltungen in ihnen stattfinden (OKR Seele).

2. „Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) sind bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen“ (Pkt. 1)

3. „ Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.“ (Pkt. 1)

4. „ Für Versammlungen unter freiem Himmel kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde erteilt werden.“ (Pkt.1)

5. Die Regelungen gelten zunächst bis 20. April 2020
Damit sind die Beerdigungen klar geregelt. Kirchengebäude können in gewissem Umfang zu einer Andacht genutzt werden.

Für Brandenburg:

1. „Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sind untersagt.“ (§ 1,1)

2. „Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste mit zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige An-schrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen voll-ständig auszuhändigen. „ (§ 1,2)

3. Die Regelungen gelten vorerst bis 19. April 2020
Für uns heißt das: keine für die Allgemeinheit zugänglichen Gottesdienste¸ allenfalls Gottesdienste mit wenigen, liturgisch eingebundenen Gestaltern zur Liveübertragung; Trauerfeiern bis 50 Personen, bei denen entsprechende Teilnehmerlisten zu erstellen sind; offene Kirchen für persönliche Andachten

(Konsistorialpräsident Dr. Antoine)

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Quelle: www.ev-kirche-ludwigsdorf.de
Die Internet-Seite der Evangelischen Kirchengemeinde Ludwigsdorf.